Die Stifterin Volksbank Hochrhein eG ist als Kreditgenossenschaft ihrem Lebens- und Wirtschaftsraum eng verbunden. Entsprechend ihrem genossenschaftlichen Förderauftrag sieht die Stifterin ihren Wirkungs- und Funktionsbereich auch auf kulturelle Belange ausgedehnt, weil sie auch damit ihren Mitgliedern dienen kann.
Diese Zielsetzung war bereits im Jahr 1988 Beweggrund, eine nicht rechtsfähige Stiftung zu gründen, deren Zweck die Förderung der Musik und die Förderung der Berufsausbildung und Weiterbildung von Interpreten und Komponisten im Bereich der Musik ist. Die Stifterin errichtet nunmehr - wie bereits im Jahr 1988 als Endziel geplant - eine rechtsfähige Stiftung, um so den Stiftungszweck zu verselbständigen. Zugleich ist es Wille der Stifterin, dass eine Anpassung des Stiftungszwecks an geänderte Rahmenbedingungen - auch durch eine Änderung der Stiftungssatzung wenn nötig - in der Zukunft möglich sein soll, damit die Stiftung stets ihrem Auftrag - bedarfsgerechtes Fördern der Kunst und Kultur, primär von Künstlern im Bereich der Musik - nachkommen kann.
(1) Die Stiftung führt den Namen Volksbank Hochrhein-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Waldshut-Tiengen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere auf dem Gebiet der Musik. Die Stiftung soll dabei sowohl die Musik als solche fördern als auch die Aus- und Weiterbildung von Interpreten und Komponisten im Bereich der Musik.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
- Zuschüsse und Beihilfen zur Aus- und Weiterbildung von jungen Künstlern auf dem Gebiet der Musik - vorzugsweise aus dem alemannischen Raum - gewährt, u.a durch die Verleihung von Förderpreisen;
- Musikpreise an Künstlerpersönlichkeiten auf dem Gebiet der Musik vergibt, vorzugsweise an im alemannischen Raum tätige Künstlerpersönlichkeiten;
- Musikinstrumente unentgeltlich leihweise an Interpreten überlasst;
- Maßnahmen und Projekte durchführt und fördert, die die Aus- und Weiterbildung von Interpreten und Komponisten im Bereich der Musik zum Ziel haben;
- Hilfe und Unterstützung gewährt bei der Konzerttatigkeit von Musikinterpreten, insbesondere auch durch Förderung oder Veranstaltung von Konzerten und/oder die Ermöglichung von Konzertauftritten. Bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks sind die Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll im einzelnen der Vorstand der Stiftung nach Anhörung des Kuratoriums entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO) Die Stiftung verwendet ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegunstigten Zwecke. Sie kann ihre Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln i. 5. von § 58 Nr 1 AO erfüllen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tatig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Stiftungskapital (Barvermögen) in Höhe von EUR 500.000,00 (in Worten Euro fünfhunderttausend). Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den in der Abgabenordnung genannten Umstanden dazu bestimmt sind.
(2) Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Das Stiftungsvermögen kann zum Werterhalt bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Das selbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stif- tungsvermögen zufuhren Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Rucklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehoren zum Stiftungsvermögen.
Die Stiftung führt ein Vermögensverzeichnis und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe der Stiftung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können auf Nachweis erstattet werden.
(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Organe werden schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift.
(6) Die Organe treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit im Rahmen von Abstimmungen im Vorstand gibt die Stimme dessen Vorsitzenden den Ausschlag. An Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens müssen sich alle Organmrtglieder beteiligen. Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.
(7) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ als Mitglied angehören. Die Mitglieder der Organe können ihre Tatigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres ausüben. Sie sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Das Amt der Organmitglieder endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(8) Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorg faltspflichten.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. In den Stiftungsvorstand können jeweils nur Personen berufen werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Volksbank Hochrhein eG stehen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
(2) Den ersten Vorstand beruft der Stifter. Danach werden seine Mitglieder vom Aufsichtsrat des Stifters berufen. Dem Vorstand gehört stets ein ordentliches Vorstandsmitglied der Volksbank Hochrhein eG an.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Aufsichtsrat der Volksbank Hochrhein eG jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der betreffende Stiftungsvorstand aus den Diensten der Volksbank Hochrhein eG ausscheidet.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschafte der Stiftung. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung nach Maßgabe des Stiftungszwecks in eigener Verantwortung. Er hat den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand weitere sach- und fachkundige Personen hinzuziehen.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einberufen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.
(1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen. Danach werden seine Mitglieder durch den Vorstand berufen. Dem Kuratorium sollen vorzugsweise Personen angehören, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks aufweisen, insbesondere im Bereich Musik, Mitglied des Kuratoriums ist stets ein Mitglied des Aufsichtsrates der Volksbank Hochrhein eG.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung des Stiftungszwecks. insbesondere bei der Vergabe der Stiftungsmittel. Das Kuratorium wird im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung tätig, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(2) Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere - Empfehlungen an den Vorstand betreffend die Vergabe der Stiftungsmittel und die Erfüllung des Stiftungszwecks - Beratung des Vorstandes bei der Auswahl von Preisträgern und von Forderprojekten.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium sach- und fachkundige Dritte hinzuziehen.
(4) Das Kuratorium tagt in Sitzungen. Die Einberufung findet mindestens einmal jährlich durch den Vorstand statt. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Kuratoriums verkürzt werden. Eine ausserordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(1) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist: sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.
(2) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes.
(1) Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvo ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck unter Berücksichtigung der Interessen des Stifters möglichst nahekommen. Eine Änderung des Stiftungszweckes kann derggestalt erfolgen, dass der Stiftung ein weiterer Zweck gegeben wird, der mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn hiermit eine entsprechende Zustiftung verbunden ist. Ebenso kann eine Änderung des Stiftungszwecks beschlossen werden, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise möglich ist.
(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.
(4) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.
(5) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes. Sie bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Stifterin.
(6) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden im weiteren erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung fur die ideelle und finanzielle Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere auf dem Gebiet der Musik.
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Baden-Württemberg geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehorde ist das Regierungspräsidium Südbaden in Freiburg im Breisgau.
Waldshut-Tiengen, 30. Januar 2008
Volkbank Hochrhein eG
Horst Heller und Klaus-Dieter Ritz