Zuwendungen an die Volksbank Hochrhein-Stiftung sind in erheblichem Umfang steuerlich begünstigt:
Spenden / Zustiftungen
Kein Anfall von Schenkungssteuer.
Der Spender/Zustifter kann auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren einen Betrag von bis zu 1 Million Euroals Sonderausgaben geltend machen. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten zu.
Stifterdarlehen
Darlehen wird der Stiftung zinslos und kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Stifter haben kein ertragssteuerpflichtiges Einkommen.
Bei Umwidmung des Stifterdarlehens in eine Spende oder Zustiftung ergeben sich weitere Steuervorteile hieraus.
Erbschaften
Kein Anfall von Erbschaftssteuer
Steuerliche Vorteile nach Art (Spende oder Zustiftung) der testamentarischen Verfügung.
Für weitere Details sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.